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Steuerzahlungen

Info zur Bundessteuerrechnung 2022 – Fälligkeit 31. März 2023 Vergütungszins 0.00 % (0.00 %) Verzugszins 4.00 % (4.00 %)   Staats- und Gemeindesteuer Der allgemeine Fä…

Info zur Bundessteuerrechnung 2022 – Fälligkeit 31. März 2023

  • Vergütungszins 0.00 % (0.00 %)
  • Verzugszins 4.00 % (4.00 %)

 

Staats- und Gemeindesteuer

Der allgemeine Fälligkeitstermin für die Einkommens- und Vermögenssteuer ist der 31. Dezember. Es besteht die Möglichkeit, die provisorische Steuerrechnung vorauszubezahlen. Es können ab dem 3. Januar des Steuerjahres Vorauszahlungen geleistet werden. Diese werden ab Gutschrift auf dem Kontokorrent verzinst (Vorauszahlungszins). Die Verzinsung erfolgt mit der Schlussabrechnung, in der Regel im darauffolgenden Kalenderjahr.

Fällt die Schlussrechnung tiefer aus, als die bis zur Fälligkeit (31.12.) oder bis zur Schlussrechnung geleisteten Beträge, wird die Differenz ab Fälligkeit bzw. ab späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung oder Umbuchung verzinst (positiver Ausgleichszins).

Fällt die Schlussrechnung höher aus, als die bis zur Fälligkeit (31.12.) oder bis zur Schlussrechnung geleisteten Beträge, wird die Differenz ab Fälligkeit bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur Schlussrechnung verzinst (negativer Ausgleichszins).

Die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellten Beträge sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins zu erheben.

Beim Vorauszahlungszins und dem positiven Ausgleichszins handelt es sich um steuerfreie Zinserträge, die nicht in der Steuererklärung deklariert werden müssen.

Für das Jahr 2023 wurden die Zinssätze durch den Regierungsrat wie folgt festgelegt (in Klammer Vorjahr):

  • Vorauszahlungszins: 0.00 % (0.00 %)
  • Positiver Ausgleichszins: 0.00 % (0.00 %)
  • Negativer Ausgleichszins: 0.00 % (0.00 %)
  • Verzugszins: 3.50 % (3.50 %)

 

WICHTIG: QR-Einzahlungsscheine werden direkt auf das auf dem Einzahlungsschein vorgedruckte Steuerjahr verbucht. Ein Dauerauftrag bei der Post/Bank muss daher jährlich angepasst werden (Anpassung der Referenznummer). Vorauszahlungen dürfen 20 % des mutmasslichen Steuerbetrages nicht überschreiten.

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