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Erbschaftssteuern

Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftsste…

Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin/des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet.

Schenkung

Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass die schenkende Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.

Ansprüche aus Versicherungen

Die Erbschaftssteuer ist auch auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin/des Erblassers fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen, zu entrichten.

Bestimmung des steuerpflichtigen Vermögens

Das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen wird nach den für die Vermögenssteuer geltenden Regeln (ohne Freibeträge) bewertet.

Steuersätze

Die Steuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40%. Im Einzelnen gelten folgende Sätze:

  • Zuwendungen an Ehegatten und eingetragene Partner sowie Lebenspartner, sofern diese mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren (sei es vor dem Tod oder auch zu einem früheren Zeitpunkt) in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat, sind steuerfrei.

  • Zuwendungen an Nachkommen bis Fr. 100'000.00 sind in jedem Fall steuerfrei. Für Zuwendungen ab Fr. 100'000.00 zahlen Nachkommen eine Steuer von 1 - 2%, sofern die verstorbene Person in einer Gemeinde mit Nachkommen-Erbschaftssteuer wohnte oder bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person ein vererbtes Grundstück in einer Gemeinde mit Nachkommen-Erbschaftssteuer liegt.
    Die Stadt Sursee bezieht keine Nachkommens-Erbschaftssteuer.

  • Zuwendungen an den elterlichen Stamm (z.B. an Geschwister, Nichten und Neffen), Pflegeeltern und Angestellte werden je nach Höhe mit 6 - 12%,

  • solche an den grosselterlichen Stamm (z.B. Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins) je nach Höhe mit 15 - 30% und

  • solche an entfernte oder nichtverwandte Personen je nach Höhe mit 20 - 40% besteuert.

  • Vergabungen für gemeinnützige, öffentliche und kirchliche Zwecke im Kanton Luzern sind steuerbefreit. Vergabungen an ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, sofern mit dem betreffenden Sitzkanton eine entsprechende Gegenrechtsvereinbarung besteht.

Veranlagungsverfahren

Die Steuerveranlagung erfolgt durch jene Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person erfolgt die Veranlagung durch jene Gemeinde, in der das vererbte Grundstück liegt.

Friedhof Dägerstein

Adresse: Rigistrasse 2 6210 Sursee Lageplan Öffnungszeiten der Aufbahrungsräume im Friedhof Dägerstein April - September8.00 - 20.30 UhrOktober - März8.00 - 18.30 Uhr …
Adresse:
Rigistrasse 2
6210 Sursee

Lageplan

Öffnungszeiten der Aufbahrungsräume im Friedhof Dägerstein 
April - September8.00 - 20.30 Uhr
Oktober - März8.00 - 18.30 Uhr

Hinterlegung letztwilliger Verfügungen

Personen mit Wohnsitz in Sursee können Testamente, Ehe- und Erbverträge beim Teilungsamt hinterlegen. Sie können die Dokumente persönlich oder schriftlich einreichen. Bitte beachten Sie,…

Personen mit Wohnsitz in Sursee können Testamente, Ehe- und Erbverträge beim Teilungsamt hinterlegen. Sie können die Dokumente persönlich oder schriftlich einreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der schriftlichen Einreichung die genauen Personalien aufführen.

Das Teilungsamt händigt die Dokumente nur persönlich dem Deponenten aus. Bringen Sie dazu bitte einen amtlichen Ausweis mit Foto mit.

Die Auswechslung (Herausgabe und Hinterlegung eines neuen Dokumentes) ist möglich. Auch die Auswechslung von hinterlegten Dokumenten kann nur persönlich am Schalter durch den Deponenten oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgen.

 

Gebühren

Die Hinterlegung kostet einmalig 95 Franken.

Todesfall

Ein Todesfall in der Familie ist für die Hinterbliebenen ein schmerzhafter und ungewohnt schwieriger Moment. Der Leitfaden "Was tun bei einem Todesfall" soll den Angehörigen bei der Erle…

Ein Todesfall in der Familie ist für die Hinterbliebenen ein schmerzhafter und ungewohnt schwieriger Moment. Der Leitfaden "Was tun bei einem Todesfall" soll den Angehörigen bei der Erledigung der ersten wichtigen Formalitäten weiterhelfen.

Todesfälle, welche auf dem Gebiet des Zivilstandskreises Sursee stattgefunden haben, sind innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt zu melden. 

Art und Ort des Todes

Todesfall im Spital, Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung

Die Leitung der Einrichtung besorgt die nötigen Formalitäten und lässt eine ärztliche Todes-
bescheinigung zuhanden des zuständigen Regionalen Zivilstandsamtes des Todesortes ausstellen. Zudem fertigt sie die Todesanmeldung an das Regionale Zivilstandsamt des Todesortes aus. Eine persönliche Vorsprache der Angehörigen beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt ist nicht erforderlich.

Tod infolge eines Unfalls

Im Falle eines Unfalltodes muss die Polizei zur Abklärung des Unfallherganges beigezogen werden. Dies nicht nur bei Verkehrs-, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- oder sonstigen Unfällen. Die Polizei benachrichtigt den zuständigen Amtsarzt und das zuständige Regionale Zivilstandsamt.

Tod ausserhalb Spital, Alters- oder Pflegeheim bzw. einer vergleichbaren Einrichtung

Der Hausarzt ist telefonisch zu benachrichtigen. Ist dieser abwesend, ist der Notfallarzt anzurufen. Der Arzt stellt die Todesursache fest und stellt eine ärztliche Todesbescheinigung zuhanden des zuständigen Regionalen Zivilstandsamtes des Todesortes aus. Die Angehörigen haben den Tod bei der Gemeindeverwaltung des letzten gesetzlichen Wohnsitzes der verstorbenen Person oder beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt des Todesortes persönlich anzumelden. Die meldende Person hat sich mit Pass oder Identitätskarte auszuweisen.

Bitte bringen Sie zur Anmeldung des Todesfalls folgende Dokumente mit:

  • Ärztliche Todesbescheinigung (falls vom Arzt erhalten)
  • Familienbüchlein/Familienausweis
  • Pass oder Identitätskarte der meldenden Person
  • Bei ausländischen Personen: zusätzlich Reisepass/Identitätskarte und Ausländerausweis der verstorbenen Person.

 

Bestattungsinstitut

Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsinstitut betreffend der Bestattung (Erdbestattung/Kremation). Auswahl von Sarg und Urne sowie Auftragserteilung für Leichentransport.

Besondere Hinweise zur Kremation

Gemäss § 7 der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen stellt das zuständige Regionale Zivilstandsamt des Todesortes aufgrund der ärztlichen Todesbescheinigung eine Bestattungs- bzw. Kremationsbewilligung aus.

Krematorium Luzern: Für die Anmeldung der Kremation ist zusätzlich ein von den Angehörigen
unterzeichneter Kremationsauftrag der Stiftung Luzerner Feuerbestattung (STLF) erforderlich. Ohne unterzeichneter Kremationsauftrag wird die Kremation nicht durchgeführt.

Überführen einer Leiche / Urne ins Ausland

Zur Überführung der Leiche oder der Urne ins Ausland, müssen mehrere Schritte unternommen werden. Die Bestattungsunternehmen sind Ihnen gerne behilflich.

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