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Datum | Name |
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Erbschaftssteuern
Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin/des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet.
Schenkung
Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass die schenkende Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.
Ansprüche aus Versicherungen
Die Erbschaftssteuer ist auch auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin/des Erblassers fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen, zu entrichten.
Bestimmung des steuerpflichtigen Vermögens
Das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen wird nach den für die Vermögenssteuer geltenden Regeln (ohne Freibeträge) bewertet.
Steuersätze
Die Steuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40%. Im Einzelnen gelten folgende Sätze:
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Zuwendungen an Ehegatten und eingetragene Partner sowie Lebenspartner, sofern diese mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren (sei es vor dem Tod oder auch zu einem früheren Zeitpunkt) in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat, sind steuerfrei.
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Zuwendungen an Nachkommen bis Fr. 100'000.00 sind in jedem Fall steuerfrei. Für Zuwendungen ab Fr. 100'000.00 zahlen Nachkommen eine Steuer von 1 - 2%, sofern die verstorbene Person in einer Gemeinde mit Nachkommen-Erbschaftssteuer wohnte oder bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person ein vererbtes Grundstück in einer Gemeinde mit Nachkommen-Erbschaftssteuer liegt.
Die Stadt Sursee bezieht keine Nachkommens-Erbschaftssteuer. -
Zuwendungen an den elterlichen Stamm (z.B. an Geschwister, Nichten und Neffen), Pflegeeltern und Angestellte werden je nach Höhe mit 6 - 12%,
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solche an den grosselterlichen Stamm (z.B. Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins) je nach Höhe mit 15 - 30% und
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solche an entfernte oder nichtverwandte Personen je nach Höhe mit 20 - 40% besteuert.
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Vergabungen für gemeinnützige, öffentliche und kirchliche Zwecke im Kanton Luzern sind steuerbefreit. Vergabungen an ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, sofern mit dem betreffenden Sitzkanton eine entsprechende Gegenrechtsvereinbarung besteht.
Veranlagungsverfahren
Die Steuerveranlagung erfolgt durch jene Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person erfolgt die Veranlagung durch jene Gemeinde, in der das vererbte Grundstück liegt.
Friedhof Dägerstein
Rigistrasse 2
6210 Sursee
Lageplan
Öffnungszeiten der Aufbahrungsräume im Friedhof Dägerstein | |
April - September | 8.00 - 20.30 Uhr |
Oktober - März | 8.00 - 18.30 Uhr |
Hinterlegung letztwilliger Verfügungen
Personen mit Wohnsitz in Sursee können Testamente, Ehe- und Erbverträge beim Teilungsamt hinterlegen. Sie können die Dokumente persönlich oder schriftlich einreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der schriftlichen Einreichung die genauen Personalien aufführen.
Das Teilungsamt händigt die Dokumente nur persönlich dem Deponenten aus. Bringen Sie dazu bitte einen amtlichen Ausweis mit Foto mit.
Die Auswechslung (Herausgabe und Hinterlegung eines neuen Dokumentes) ist möglich. Auch die Auswechslung von hinterlegten Dokumenten kann nur persönlich am Schalter durch den Deponenten oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgen.
Gebühren
Die Hinterlegung kostet einmalig 95 Franken.
Todesfall - Anmeldung beim Zivilstandsamt
Todesfälle, die im Zivilstandskreis Sursee passiert sind, sind innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt zu melden. Bei einem Todesfall im Spital oder Heim erledigt die Spitalverwaltung bzw. Heimverwaltung die Todesmeldung direkt, bei einem Todesfall zu Hause sind die Angehörigen für die Anzeige zuständig.
Todesfall im Spital / Heim
Stirbt eine Person im Spital oder Heim, wird die Todesmeldung direkt von der Spitalverwaltung/Heimverwaltung vorgenommen. Falls das Familienbüchlein oder der Familienausweis vorhanden ist, kann dieses Dokument beim Zivilstandsamt abgegeben werden, um den Tod eintragen zu lassen.
Todesfall zu Hause
Stirbt eine Person zu Hause ist ein Arzt/eine Ärztin zu benachrichtigen. Diese/r stellt die ärztliche Bescheinigung des Todes aus und stellt diese umgehend dem Zivilstandsamt zu.
Die Angehörigen melden den Todesfall innert zwei Tagen beim Zivilstandsamt des Todesortes. Die Anmeldung muss persönlich durch die Angehörigen oder eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Bitte bringen Sie zur Anmeldung des Todesfalls folgende Dokumente mit:
- Das Original der ärztlichen Todesbescheinigung (wenn vom Arzt erhalten)
- Familienbüchlein oder Familienausweis (falls vorhanden)
- Ausweis (ID/Pass) der anmeldenden Person.
Bestattungswesen
Die Angehörigen melden sich bei dem von Ihnen gewählten Bestattungsunternehmen zwecks Organisation der Bestattung.
Überführen einer Leiche ins Ausland
Zur Überführung der Leiche oder der Urne ins Ausland, müssen mehrere Schritte unternommen werden. Die Bestattungsunternehmen sind Ihnen gerne behilflich.
Allgemeine Information für Kremationen in Luzern
Bevor eine Kremation in Luzern stattfinden kann, muss zwingend ein Kremationsauftrag für die Stiftung Luzerner Feuerbestattung vorliegen. Dieser Auftrag kann bei den Bestattungsunternehmen, den Wohngemeinden oder beim zuständigen Zivilstandsamt unterschriftlich bestätigt werden.
Ohne diesen Auftrag kann keine Kremation im Krematorium Luzern stattfinden.