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Grundstückgewinnsteuer

Was unterliegt der Steuerpflicht? Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Unter gewissen Bedingungen wird die Steuer auf…

Was unterliegt der Steuerpflicht?

Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Unter gewissen Bedingungen wird die Steuer aufgeschoben. Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des - progressiven - Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 berechnet. Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin.

Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuer sondern der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Als steuerpflichtige Veräusserung gilt insbesondere

  • die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,
  • die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (z.B. Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft)
  • die Veräusserung eines Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechts an einem Grundstück
  • die Überführung von Grundstücken vom Privat- ins Geschäftsvermögen
     

Berechnung des steuerbaren Gewinns

Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungswert. Der Anlagewert besteht grundsätzlich aus dem Erwerbspreis im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung und den gesetzlichen Zuschlägen für Aufwendungen (insbesondere Erwerbskosten, Mäklerprovisionen, Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen, Erschliessungskosten). Der Veräusserungswert entspricht dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (insbesondere die Veräusserungskosten).

Berechnung der geschuldeten Steuer

Zur Berechnung der Steuer wird zunächst die sich für den steuerbaren Grundstückgewinn ergebende einfache Steuer gemäss Einkommenssteuertarif für Alleinstehende festgestellt (ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens). Dieser Betrag ist anschliessend mit dem für alle Gemeinden geltenden Steuerfuss von 4,2 zu multiplizieren (es gibt also keine unterschiedlichen Gemeindesteuerfüsse).

Der so erhaltene Steuerbetrag wird bei einer Besitzesdauer von weniger als sechs Jahren um 10 - 50 % erhöht und bei einer Besitzesdauer von mehr als acht Jahren um 1 - 25 % ermässigt.

Gewinne bis Fr. 13'000.00 werden nicht besteuert.

Steueraufschub

Bei bestimmten Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben, d.h. sie erfolgt erst bei der nächsten - steuerbegründenden - Veräusserung; so insbesondere bei

  • Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung.
  • Eigentumswechsel unter Ehegatten/eingetragenen Partnerinnen und Partnern, sofern beide Ehegatten/eingetragenen Partnerinnen und Partner einverstanden sind.
  • Veräusserung eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung für eine landwirtschaftliche Ersatzbeschaffung verwendet wird.
  • Veräusserung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft und Reinvestition des Veräusserungserlöses zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung in eine in der Schweiz gelegene und wiederum selbstgenutzte Ersatzliegenschaft.

Zugehörige Objekte