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Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen und Ändern von Reklamen und Reklameanschlagstellen bedarf mit Ausnahme der in Artikel 6 der Reklameverordnung Kanton Luzern angeführten Fälle einer Bewilligung. Für Reklamen in Schaufenstern oder in Schaukästen braucht es keine Bewilligung, sofern diese nicht wie Reklameanschlagstellen benützt werden.

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