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Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen und Ändern von Reklamen und Reklameanschlagstellen bedarf mit Ausnahme der in Artikel 6 der Reklameverordnung Kanton LuzernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. angeführten Fälle einer Bewilligung. Für Reklamen in Schaufenstern oder in Schaukästen braucht es keine Bewilligung, sofern diese nicht wie Reklameanschlagstellen benützt werden.

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