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Alimentenhilfe

Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge Unterhaltsberechtigte Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Kinder haben Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung von gerichtlich oder behörd…

Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge

Unterhaltsberechtigte Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Kinder haben Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung von gerichtlich oder behördlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen. Zuständig ist die Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person.

Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung der Inkassohilfe sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Gesuch um Alimentenhilfe (Download)
  • Rechtstitel (z. B. Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid oder von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag)
  • Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
  • Personalien und aktuelle Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils bzw. Ehepartners


Bitte reichen Sie das Gesuch vollständig und mit allen erforderlichen Dokumenten ein, damit eine zeitnahe Bearbeitung gewährleistet werden kann.

Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen

Kinder haben Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die unterhaltspflichtigen Elternteile ihren Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise nachkommen. Zuständig ist die Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes. Bevorschusst werden Kinderunterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden.

Erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung des Anspruchs auf Bevorschussung sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Gesuch um Alimentenhilfe (Download)
  • Rechtstitel (z. B. Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid oder von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag)
  • Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
  • Personalien und aktuelle Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils bzw. Ehepartners
  • Zusätzlich die auf der letzten Seite des Gesuchs aufgeführten Dokumente


Bitte reichen Sie das Gesuch vollständig und mit allen erforderlichen Dokumenten ein, damit eine zeitnahe Bearbeitung gewährleistet werden kann.

Internationales Alimenteninkasso

Lebt die unterhaltspflichtige Person im Ausland, können unterhaltsberechtigte Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Kinder Unterstützung bei der Durchsetzung von gerichtlich oder behördlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen erhalten. Zuständig ist die Regionale Alimentenfachstelle Sursee, sofern die anspruchsberechtigte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern hat.

Für die Durchführung von Inkassomassnahmen im Ausland gelten die Vorgaben und Voraussetzungen des Bundesamts für Justiz. Eine Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ist nicht in jedem Fall möglich. Die Regionale Alimentenfachstelle Sursee prüft die individuellen Voraussetzungen und berät Sie gerne zu den Möglichkeiten und dem weiteren Vorgehen.

Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung der Inkassohilfe sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Gesuch um Alimentenhilfe (Download)
  • Original-Rechtstitel (z. B. Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid oder von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag)
  • Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
  • Personalien und aktuelle Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils bzw. Ehepartners


Für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland sind in der Regel besondere Formulare und Unterlagen erforderlich. Diese werden von der Regionalen Alimentenfachstelle Sursee individuell vorbereitet und zur Verfügung gestellt.

Bitte beachten Sie, dass internationale Inkassoverfahren aufgrund der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Gerichten oft zeitaufwendig sind. Zudem kann eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderungen nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

Die Regionale Alimentenfachstelle Sursee berät Sie gerne über die Voraussetzungen, das Verfahren und die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall.

Pflegefinanzierung

Die öffentliche Hand übernimmt denjenigen Teil der Pflegekosten, der nicht durch die Krankenversicherer und die Heimbewohner/Spitexkunden abgedeckt ist. Die Heime/Spitex-Organisatione…

Die öffentliche Hand übernimmt denjenigen Teil der Pflegekosten, der nicht durch die Krankenversicherer und die Heimbewohner/Spitexkunden abgedeckt ist.

Die Heime/Spitex-Organisationen melden uns den Eintritt eines Bewohners/einer Bewohnerin bzw. die Aufnahme eines Kunden/einer Kundin mit dem Kontaktformular. Wir prüfen den Wohnsitz und erteilen dem Heim/der Spitex-Organisation innert nützlicher Frist die Kostengutsprache.

Wir empfehlen den Heimen/Spitex-Organisationen, sich die Restfinanzierungsbeiträge von den Bewohnern und Bewohnerinnen bzw. Kunden und Kundinnen abtreten zu lassen. Sie finden auf unserer Webseite eine Muster-Abtretungserklärung.

Die Heime/Spitex-Organisationen senden uns einmal pro Monat eine Sammelrechnung, auf der die Bewohner/Bewohnerinnen bzw. Kunden/Kundinnen namentlich und mit dem Betrag der Restfinanzierung aufgeführt sind. Wir prüfen diese Sammelrechnungen und begleichen diese innert 20 – 30 Tagen.

Sozialhilfe

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und sich in einer finanziellen Notlage befinden, haben Anspruch auf Sozialhilfe. Diese Unterstützung ergän…

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und sich in einer finanziellen Notlage befinden, haben Anspruch auf Sozialhilfe. Diese Unterstützung ergänzt andere Einkommensquellen wie Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Stipendien, Alimente oder Unterstützung durch Verwandte. Ziel der Sozialhilfe ist es, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten.

Die Höhe der Sozialhilfe wird nach dem Sozialhilfegesetz, den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), dem Luzerner Handbuch für Sozialhilfe und den internen Richtlinien der Stadt Sursee bemessen.

Um einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu stellen, wenden Sie sich bitte an das Zentrum für SozialesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Sozialversicherungen

Als AHV-Gemeindezweigstelle sind wir für Sie die Anlaufstelle und das Bindeglied zur kantonalen Ausgleichskasse. Wir beraten Sie gerne über Ihre Pflichten als Nichterwerbstätige, Arbeit…
Als AHV-Gemeindezweigstelle sind wir für Sie die Anlaufstelle und das Bindeglied zur kantonalen Ausgleichskasse.

Wir beraten Sie gerne über Ihre Pflichten als Nichterwerbstätige, Arbeitgebende oder als selbstständigerwerbende Personen. Wir nehmen Ihre Anmeldungen entgegen und sind Ihnen auch behilflich, wenn es darum geht, Rentenleistungen geltend zu machen. Sie können bei uns sämtliche Meldeformulare und Merkblätter über die folgenden Zweige der Sozialversicherungen beziehen:

  • AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
  • IV (Invalidenversicherung)
  • EO (Erwerbsersatzordnung)
  • FAK (Familienausgleichskasse)
  • FLG (Familienzulagen in der Landwirtschaft)
  • KVG (Krankenversicherung)
     

Denken Sie bitte daran, dass für eine rechtzeitige Auszahlung der Leistungen eine frühzeitige Anmeldung erforderlich ist.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Reichen die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts, hat man Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV. Falls Sie eine Rente der AHV oder IV beziehen, berechnet die Ausgleichskasse auf Ihren Wunsch, ob Sie aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

Wichtig: Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen muss über die AHV-Zweigstelle der Gemeinde erfolgen.

Wenn Sie mit uns einen Termin vereinbaren, helfen wir Ihnen gerne, das Formular auszufüllen.

Anmeldeformular für ErgänzungsleistungenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Weitere hilfreiche Informationen zum Thema Ergänzungsleistungen finden Sie unter WAS Ausgleichskasse LuzernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Krankenversicherung

Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht dem Versicherungsobligatorium. Alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, sind individuell versichert. Jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich innerhalb von drei Monaten versichern. Die gleiche Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind einer Krankenversicherung anschliessen müssen. Die Krankenversicherung vergütet rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn allfällige Auslagen. Da auch zeitlich rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn allfällige Auslagen vergütet werden, sind zwingend auch die Prämien rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn zu entrichten.

Der Versicherte kann den Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss ihn unabhängig von seinem Alter und seinem Gesundheitszustand akzeptieren, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen.

 

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