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Grundsätze

Jede Person hat das Recht auf die Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen.

Zivilstandsregister sind öffentliche, aber der Öffentlichkeit nicht zugängliche Register. Grundsätzlich dürfen diese von Einzelpersonen nicht eingesehen werden.

Das Zivilstandsamt erteilt über registrierte Personendaten keine mündlichen Auskünfte.

Für die Familienforschung benötigen wir zwingend eine Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister des Kantons Luzern.
 

Auszüge aus den Zivilstandsregistern

Die Bekanntgabe von Personendaten aus den Zivilstandsregistern erfolgt in Form von Auszügen, Abschriften oder schriftlichen Auskünften (Bestätigungen über Tatsachen aus den Registern).

Handelt es sich nicht um die Daten der bestellenden Person selber, ist eine gesetzliche oder private Stellvertretung durch die Vorlage einer Ernennungsurkunde oder einer schriftlichen Vollmacht zu beweisen.

Die Bekanntgabe ist kostenpflichtig.
 

Bewilligung zur Einsicht in die Zivilstandsregister

Die ersuchende Person hat gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass sie systematische Forschung betreibt und dass ihr die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Die benötigten Angaben und die beizubringenden Unterlagen können bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern, Abteilung Gemeinden, nachgefragt werden. Die Aufsichtsbehörde verbindet eine allfällige Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes.

Die Bewilligung um Bekanntgabe von Personendaten aus den Zivilstandsregistern sowie die Auszüge aus diesen Registern sind kostenpflichtig.

Hinweise zum Vorgehen

  1. Gesuch um Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister (Art. 60 ZStV) bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern einreichen (Gesuch ist schriftlich einzureichen, gebührenpflichtig und hat eine beschränkte Gültigkeit): Abteilung Gemeinden, Aufsicht Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, Postfach 3439, 6002 Luzern, Tel. 041 228 64 83
  2. Telefonisch Termin beim betreffenden Regionalen Zivilstandsamt zur Einsichtnahme in die Familienregister vereinbaren.
  3. Personalausweis (Pass oder IDK) ist beim betreffenden Regionalen Zivilstandsamt vorzulegen. Grundgebühr Einsichtsnahme: Fr. 30.00, je nach zusätzlichem Zeitaufwand wird eine Zusatzgebühr erhoben.
     

Familienforschung im Staatsarchiv

Ahnenlisten die so weit zurückliegen, dass sie nicht mehr aus den Familienregistern bei den Zivilstandsämtern zurückverfolgt werden können, sind im Staatsarchiv eruierbar. Dieses stellt die familiengeschichtlichen Quellen im Rahmen des Datenschutzes zur Verfügung. Stamm- und Kirchenbücher können aus konservatorischen Gründen jedoch nur auf Mikrofilm benutzt werden. Voraussetzung sind Kenntnisse der deutschen Kurrentschrift.

Zugehörige Objekte