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Mit der Initiative in Form einer Anregung (nicht-formulierte Initiative) oder eines ausgearbeiteten Entwurfs können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft verlangen, das in ihrer Zuständigkeit liegt. Die Initiative kommt zustande, wenn sie von mindestens 300 Stimmberechtigten gültig unterzeichnet ist und dem Stadtrat innert der Sammelfrist von 60 Tagen eingereicht wird. Im Übrigen finden das Gemeindegesetz und das Stimmrechtsgesetz Anwendung.

Für die Initiativen gelten folgende Vorschriften:

  • Der Stadtrat stellt vor der Veröffentlichung der Initiative durch Entscheid fest, dass die Unterschriftenbogen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.
  • Nach der Einreichung des Volksbegehrens bescheinigt die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden.
  • Der Stadtrat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative.
  • Der Stadtrat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Erweist sich diese als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar, erklärt der Stadtrat sie als ganz oder teilweise ungültig.
  • Erweist sich die Initiative als gültig, wird sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt. Dabei finden Art. 11 ff der Gemeindeordnung der Stadt Sursee vom 23. September 2007 Anwendung. Die Abstimmung muss innert Jahresfrist seit der Einreichung der Initiative stattfinden.
  • Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung empfehlen. Er kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber stellen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Lösung enthält.
  • Solange die Abstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenbogen bezeichneten Personen das Begehren zurückziehen.

 

Sondervorschriften für die Initiative in der Form der Anregung

Für die Initiative in der Form der Anregung gelten folgende Sonderbestimmungen:

  • In der Regel bringt der Stadtrat die Initiative in der von den Initianten eingereichten Form der Anregung zur Abstimmung. Wird die Initiative angenommen, erarbeitet der Stadtrat den ausführenden Beschluss und bringt diesen innert Jahresfrist seit der Annahme des nicht formulierten Textes zur Abstimmung.
  • Der Stadtrat kann stattdessen die Anregung aufnehmen, den entsprechenden Rechtsatz-Entwurf sofort ausarbeiten und den formulierten Text zur Abstimmung bringen.


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