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Info zur Bundessteuerrechnung 

In den Jahren 2017-2023 wurden keine Ausgleichszinsen vergütet bzw. erhoben (Zinssatz 0%). Im Kalenderjahr 2024 beträgt der positive sowie der negative Ausgleichszinssatz ab 1. Januar 1,25% (siehe Luzerner Kantonsblatt Nr. 38/2023, S. 2745).

1. Positiver Ausgleichszins
Ein positiver Ausgleichszins wird auf Vorauszahlungen und zu viel bezahlten Steuern gewährt und mit der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.

Bei Vorauszahlungen handelt es sich um für das Steuerjahr 2024 vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2024) geleistete Beträge - diese werden ab Eingang (frühestens jedoch ab 1.1.2024) bis 31.12.2024 mit 1,25% verzinst. Freiwillige Vorauszahlungen sind wieder attraktiv, z.B. in Form von monatlichen Ratenzahlungen an das Gemeindesteueramt (Einzahlungsscheine sind dort erhältlich).

Falls die Steuerzahlungen den Betrag der definitiven Steuerrechnung (Schlussrechnung) übersteigen, wird für die Differenz (d.h. zu viel bezahlte Steuern) ab 1.1.2024 bis zur Rückvergütung ebenfalls ein Zins von 1,25% vergütet.

2. Negativer Ausgleichzins
Soweit der Totalbetrag gemäss definitiver Steuerrechnung für das Jahr 2023 am allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2023) noch nicht bezahlt ist, wird darauf ab 1.1.2024 bis zur Ausstellung der definitiven Steuerrechnung (oder bis zur früheren Bezahlung) der negative Ausgleichszins (= 1,25% im Jahr 2024) erhoben. Es empfiehlt sich daher, vor Ende 2023 anhand des voraussichtlichen steuerbaren Einkommens und Vermögens zu prüfen, ob für das Steuerjahr 2023 ein genügend hoher Betrag einbezahlt worden ist. Ein allfälliger Differenzbetrag ist vor Ende 2023 zu überweisen, um die Belastung mit dem negativen Ausgleichszins zu vermeiden. Entsprechende Berechnungen können mit dem Steuerkalkulator auf der Website der Dienststelle Steuern vorgenommen werden. Bei Bedarf kann beim Gemeindesteueramt ein Einzahlungsschein bestellt werden.

3. Verzugszins
Falls die mit der definitiven Steuerrechnung in Rechnung gestellten Beträge nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, wird ein Verzugszins (4,75% für Kalenderjahr 2024) bis zur Begleichung des Ausstands erhoben.

WICHTIG: QR-Einzahlungsscheine werden direkt auf das auf dem Einzahlungsschein vorgedruckte Steuerjahr verbucht. Ein Dauerauftrag bei der Post/Bank muss daher jährlich angepasst werden (Anpassung der Referenznummer). Vorauszahlungen dürfen 20 % des mutmasslichen Steuerbetrages nicht überschreiten.

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