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Gesetzliche Grundlagen

Hundesteuer
Die Hundesteuer in Sursee beträgt CHF 120.- pro Hund und pro Kalenderjahr. Die Rechnung wird Mitte Jahr durch die Abteilung Öffentliche Sicherheit direkt an den Hundehalter verschickt.

Gesetzliche Grundlagen

Wo dürfen keine Hunde sein
Betretverbot (§ 2 gem. kant. Verordnung)

Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern ist verboten. Für hundesportliche Veranstaltungen sind Ausnahmebewilligungen möglich.

Auf angebauten landwirtschaftlichen Kulturen, namentlich auf Anbauflächen für Getreide und Gemüse sowie auf Wiesen in fortgeschrittenem Wachstumsstadium, ist das Mitführen und Laufenlassen von Hunden nur mit Einverständnis der berechtigten Person erlaubt

Hier sind Hunde nur mit Leine erlaubt
Leinenzwang (§ 3 gem. kant. Verordnung)

In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.

Läufige, bissige und kranke Hunde sind im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen.

Obligatorische Hundeausbildung
Halterinnen und Halter, die einen Hund aus dem Ausland einführen, sowie Ersthundehalterinnen und -halter haben innert 18 Monaten nach Erwerb eines Hundes mit diesem das Nationale Hundehalter-Brevet (NHB) zu bestehen. Der Veterinärdienst kann eine andere Prüfung als gleichwertig anerkennen.

Davon ausgenommen sind

  1. Halterinnen und Halter von Hunden, die als Übersiedlungsgut in die Schweiz eingeführt werden,
  2. Halterinnen und Halter von Blindenführ- oder Diensthunden,
  3. Halterinnen und Halter von Hunden, die innert 18 Monaten nach Erwerb des Hundes eine anerkannte Prüfung der Technischen Kommission für das Gebrauchs- und Sporthundewesen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft bestehen.
     

Bei Nichtbestehen des NHB oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung innert 18 Monaten nach Erwerb eines Hundes prüft der Veterinärdienst die Anordnung von Massnahmen nach § 7a  Absatz 2 dieser Verordnung.

Beaufsichtigung auf dem Spaziergang
Beaufsichtigung (§ 4 gem. kant. Verordnung)

Die Halterinnen und Halter haben die Hunde mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen.

In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
 

Leinenpflicht von Anfang April bis Ende Juli

Zum Schutz der Wildtiere gilt während der Brut- und Setzzeit jedes Jahr vom 1. April bis 31. Juli im ganzen Kanton Luzern eine Leinenpflicht für Hunde im Wald sowie näher als 50 Meter zum Waldrand. Hundehalterinnen und Hundehalter, welche die Leinenpflicht missachten, riskieren eine Ordnungsbusse. Alle gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Hundehaltung befinden sich in der kantonalen Verordnung über das Halten von Hunden.

 

Hundekontrolle

Die Schritte zum Hundehalter

  • Personen, welche noch nie einen Hund gehalten haben, müssen als erstes bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes vorsprechen und sich in der AMICUS-Datenbank erfassen lassen.
  • Für Personen, welche bereits einen korrekt registrierten Hund halten oder gehalten haben, entfällt die Vorsprache bei der Gemeinde, da ihre Personalien bereits in der Datenbank vorhanden sind.
  • Erst wenn eine Person in der AMICUS-Datenbank erfasst ist, kann ein Hund auf sie registriert werden.


1. Registrierung
In der Schweiz müssen Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter bei dem der Hund geboren wurde, gechipt werden. Die Implantierung des Mikrochips sowie die Registrierung in der AMICUS-Datenbank müssen durch einen Tierarzt erfolgen.
Ist ein Hund in Ausnahmefällen bei der Übernahme noch nicht registriert (z.B. Importhunde) muss er innert 10 Tagen nach Übernahme zur Registrierung einem Tierarzt vorgestellt werden.

2. Adressänderung
Personendetails können in der AMICUS-Datenbank nur durch die Gemeinden mutiert werden. Der Hundehalter muss deshalb eine Adressänderung innert 10 Tagen bei der Gemeinde des neuen Wohnortes melden.

3. Besitzerwechsel (Handänderung)
Wird ein korrekt gechipter und registrierter Hund erworben oder abgegeben, ist der Tierhalter verpflichtet, jegliche Handänderung innert 10 Tagen der Betreiberin der AMICUS-Datenbank zu melden. Mittels eigenem Login kann sich der Hundehalter dazu selbständig auf www.amicus.ch einloggen und die Mutation erfassen.
Der Tierhalter muss sowohl die Abgabe, die Übernahme, als auch den Tod eines Hundes im Amicus eintragen.

Kontakt

Stadtverwaltung Sursee
Hundehaltung
Centralstrasse 9
6210 Sursee

Tel. 041 926 91 11
sicherheit@stadtsursee.ch

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch 08.00 - 11.45 und 13.30 - 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 11.45 und 13.30 - 18.00 Uhr
Freitag 11.00 - 16.00 Uhr (durchgehend)

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