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Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB).

Das Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars muss innerhalb eines Monats beim Teilungsamt der Stadt Sursee schriftlich gestellt werden. Für gesetzliche Erben beginnt die Frist mit Kenntnis des Todes, für eingesetzte Erben mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung. (Art. 580 Abs. 2 ZGB).

Bitte mit der Kopie eines amtlichen Ausweises (Identitätskarte/Pass) an die untenstehende Adresse zusenden.

Stadtverwaltung Sursee
Teilungsamt
Centralstrasse 9
Postfach
6210 Sursee

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